Sicherheitsanweisungen für Lithiumbatterien und Gefahrgüter
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Ersatz-Lithium-Batterien dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck transportiert werden, sondern nur an Bord mitgeführt werden. Sie müssen einzeln geschützt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden. |
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Lithiumbatteriebetriebene Powerbanks (tragbare Ladegeräte) gelten als Ersatz-Lithiumbatterien und müssen während des Fluges ausgeschaltet bleiben. |
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Ersatz-Lithium-Batterien, die an Bord mitgeführt werden, dürfen eine Nennenergie von 100 Wh (Lithium-Ionen-Batterien) oder 2 g (Lithium-Metall-Batterien) nicht überschreiten. |
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Jeder Passagier darf maximal 15 tragbare elektronische Geräte und bis zu 20 Ersatzbatterien mitführen. |
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Mit Genehmigung der Fluggesellschaft darf jeder Passagier bis zu 2 Ersatz-Lithium-Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh, jedoch nicht mehr als 160 Wh, mitführen. Lithium-Batterien mit einer Nennenergie von mehr als 160 Wh sind strengstens verboten. Bitte beachten Sie die entsprechenden Vorschriften für elektrische Rollstühle. |
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Zivilluftfahrtbehörde (CAAC) ist es Passagieren ab dem 28. Juni 2025 untersagt, Powerbanks ohne 3C-Kennzeichnung, mit unklarer 3C-Kennzeichnung oder solche, deren Modell- oder Chargennummer zurückgerufen wurde, in Inlandsflügen mitzuführen. Informationen zu zurückgerufenen Produkten können auf der offiziellen Website von „SAMR Defective Product Recall Technical Center“ unter der Rubrik „Rückrufe von Verbraucherprodukten“ abgerufen werden.
Transportanforderungen für Powerbanks:
(1) Powerbanks dürfen nur als Handgepäck mitgeführt werden;
(2) Transportbeschränkungen für die Nennenergie von Powerbanks:
(i) Powerbanks mit einer Nennenergie von höchstens 100 Wh dürfen ohne Einschränkungen mitgeführt werden;
(ii) Powerbanks mit einer Nennenergie von mehr als 100 Wh, jedoch höchstens 160 Wh, dürfen nur nach Genehmigung mitgeführt werden.
(3) Jeder Passagier und jedes Besatzungsmitglied darf maximal zwei Powerbanks mitführen.
Vorschriften zur Mitführung und Handhabung von Powerbanks und Ersatz-Lithiumbatterien an Bord:
① Powerbanks und Ersatz-Lithiumbatterien dürfen über keinerlei Stromquelle (einschließlich Steckdosen am Sitzplatz oder der Stromversorgung des Flugzeugs) aufgeladen werden;
② Powerbanks und Ersatz-Lithiumbatterien dürfen nicht zum Aufladen oder zur Stromversorgung anderer tragbarer elektronischer Geräte verwendet werden;
③ Sofern eine Powerbank oder eine Ersatz-Lithiumbatterie über einen Ein-/Ausschalter verfügt, muss dieser stets ausgeschaltet bleiben;
④ Powerbanks und Ersatz-Lithiumbatterien dürfen nicht in den Gepäckfächern über den Sitzen verstaut werden;
⑤ Powerbanks und Ersatz-Lithiumbatterien sind im Handgepäck unter dem Vordersitz oder an anderen dafür vorgesehenen Aufbewahrungsorten, z. B. in der Sitztasche an der Rückenlehne des Vordersitzes, zu verstauen.
Die folgenden Gefahrstoffe und verbotenen Gegenstände dürfen nicht oder nur eingeschränkt an Bord eines Flugzeugs mitgeführt werden
![]() Explosivstoffe
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![]() Entzündbare Gase
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![]() Nicht entzündbare, ungiftige Gase
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![]() Giftige Gase
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![]() Entzündbare Flüssigkeiten
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![]() Entzündbare Feststoffe / selbstreaktive Stoffe /
entstabilisierte feste Explosivstoffe / polymere Stoffe |
![]() Selbstentzündliche Stoffe
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![]() Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase freisetzen
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![]() Oxidationsmittel
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![]() Organische Peroxide
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![]() Giftige Stoffe
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![]() Ansteckende Stoffe
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![]() Radioaktive Stoffe
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![]() Korrosive Stoffe
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![]() Sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände
einschließlich umweltschädlicher Stoffe |
![]() Lithiumbatterien
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![]() Regulierte Messer
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![]() Feuerzeuge und Streichhölzer
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![]() Militärische oder polizeiliche Ausrüstungsgegenstände
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![]() Waffen und Nachbildungen von Waffen
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![]() Flüssigkeiten mit einer Kapazität von
mehr als 100 ml (Gramm) |
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| Das Mitführen oder Aufgeben von selbstheizenden Lebensmitteln, wie selbstheizenden Hotpots oder Reismahlzeiten, ist verboten. | |||
| Das Mitführen oder Aufgeben von Sauerstoffflaschen ist verboten. | |||
| Vorschriften für das Mitführen von Trockeneis: 1. Passagiere dürfen Trockeneis nur zum Verpacken verderblicher Waren mitführen oder aufgeben; 2. Die Trockeneismenge darf pro Passagier 2,5 kg nicht überschreiten; 3. Behälter und Verpackungen mit Trockeneis müssen Kohlendioxidgas freisetzen können; 4. Wenn Trockeneis im aufgegebenen Gepäck enthalten ist, muss dies auf der Verpackung vermerkt sein, einschließlich des Gewichts oder der Angabe, dass es 2,5 kg nicht überschreitet. |
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Bitte bestätigen Sie die folgenden Punkte, um sicherzustellen, dass die aufgegebenen Gepäckstücke den Sicherheitsvorschriften entsprechen (falls Sie dies nicht bestätigen können, wenden Sie sich bitte aus Sicherheitsgründen an den Schalter und informieren Sie das Personal über die entsprechenden Umstände):
1. Das aufgegebene Gepäck gehört tatsächlich mir.
2. Ich habe alle Gegenstände selbst verpackt. Ich bin sicher, dass nach dem Packen keine weiteren Gegenstände hinzugefügt wurden.
3. Ich bin sicher, dass ich keine mir unbekannten Geschenke oder Gegenstände mitführe, insbesondere keine elektrischen oder elektronischen Geräte.